Satzung
Netzwerke von Migranten-Initiativen und -Selbstorganisationen
Verbund in Münster und Münsterland (e.V.)
§ 1 Name,
Sitz
1, Der Verein führt den Namen: „Netzwerke von Migranten -Initiativen und –Selbstorganisationen in Münster und Münsterland (e.V.)“ (Kürzel: NeMIS)
2.
Der Verein hat seinen
Sitz in Münster NRW.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins (§ 52 ff. AO):
a.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§ 53 AO )
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
b.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linien eigenwirtchaftliche Zwecke.
d. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
e. Ausnahme Regelung
zu § 2, d
Mitglieder, inklusive Vorstandsmitglieder, können nach den gesetzlichen Regeln gem. § 3 Nr. 26 und Nr. 26 a des Einkommensteuergesetzt (EStG9) eine Ehrenamtspauschale steuerfrei für Sonderaufgaben des Vereins erhalten. Z.B. als Kurs, -Projekt, und Workshop -Leiter, bei besonderen befristeten Aufgaben, sowie regelmäßig Tätigkeiten. Alle zu zahlenden Aufwandsentschädigungen müssen in einer schriftlichen Vereinbarung von der MV genehmigt und vom Vorstand gegengezeichnet werden. Das zur Verfügung stehende Budget des Vereins ist dabei die Richtschnur für die tatsächliche Höhe der auszuzahlenden Ehrenamtspauschalen.
f. - Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens
-
Förderung von Kunst und Kultur
-
Förderung der Integration
-
Förderung der
Hilfe für geflüchtete Menschen
-
Förderung der Erziehung und Bildung
-
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
-
Förderung der
Hilfe für politisch, rassisch,
religiös Verfolgte und Behinderten
g. Der Verein fördert
Netzwerke, die Zugang zu bestehenden Arbeitskreisen und Netzwerke in Münster und Münsterland, auf Landes- und Bundesebene unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder, ermöglichen soll.
$ 3 Verwirklichung des Satzungszweck
Die o.g. Satzungszwecke werden insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben erreicht:
(1) Die Zusammenarbeit mit Verwaltungen und Verbänden
auf internationaler-, Bundes-, Landes- und Kommunalebene, Entwicklung von
wirksamen Konzepten und Programmen sowie Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, um die Teilnahme aller Menschen am Gesellschaftsleben
zu erreichen.
(2) Die Durchführung von
Fachtagungen, Konferenzen, Veranstaltungen,
Beratungs- und Informationsangeboten und Bereitstellung von Austauschforen wie Fachgruppen, Print-Medien und Internet-Plattformen zur Weiterentwicklung und zur
interkulturellen Öffnung der Gesellschaft. Das Angebot richtet sich auch an
allen Interessierten.
(3) Die Teilnahme an und die Durchführung von nationalen und internationalen Modellprojekten, die zur Verbesserung der
Teilhabe von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund sowie Fluchterfahrung dienen.
(4) Die Förderung der
Erziehung und Bildung: der
Satzungszweck wird verwirklich durch insbesondere durch Realisierung von regelmäßiger außerschulischer Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenenbildung
und
durch die Planung und die Durchführung von Kursen, Trommelkursen, Seminaren und
eigenes Empowerment.
(5) Die Aktivitäten des Vereins dienen der Förderung der Kunst und Kultur:
der Satzungszweck wird verwirklich durch Planung und
Durchführung kultureller, thematischer und künstlerischer Veranstaltungen,
interkulturellen Angeboten und Projekten wie u.a. Literaturabend, Lesungen,
Filmwochen, traditionelle Musik,
Theater und ähnliche kulturelle
Aktivitäten.
(6) Die Förderung
der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit um den Austausch
und die interkulturelle Kommunikation
zu verbessern.
(7) Die Förderung
der Hilfe für geflüchtete Menschen
sich selbst in ehrenamtliche und Vereinsarbeit zu engagieren sowie sie
zu den Behörden und Ärzten zu
begleiten,
(8) Die Förderung
der Entwicklungszusammenarbeit:
der Satzungszweck wird verwirklich durch die Organisation der entwicklungspolitischen Informationsbildung an allen Bürger*innen zu stärken und Unterstützung von
Kooperationspartnern, von notleidenden Menschengruppen, mit dem Ziel, ihre
Lebenslage in Selbständigkeit zu gestalten. (Hilfe zur Selbsthilfe)
(9) Die Aktivitäten des
Vereins dienen der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern: der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Initiierung und Förderung der Mitarbeit an Frauenprojekten und
Vorhaben im Bereich der
Bildungsmaßnahmen und Entwicklungszusammenarbeit, um die Frau zu befähigen,
eigenes Geld zu verdienen.
(10) Der Verein
setzt sich für die Interessen von Menschen unterschiedlicher Ethnien und Religionen ein, auf der Grundlage des
deutschen Grundgesetzes.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft.
1. Als Personen
können natürliche und juristische Personen
des Öffentlichen Rechts,
wirtschaftliche Unternehmungen und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit
aufgenommen werden. Mitglied werden können Vereine, Initiativen und einzelne Personen, die für die Ziele des Vereins sich einsetzten, tatkräftig unterstützen und fördern.
2.
Die Einrittserklärung erfolgt schriftlich mit einem Formblatt
NeMIS e.V. an den Vorstand.
3. Der/die Entrittswillige wird frühestens nach 1 Monat in der nächsten
Mitgliederversammlung (MV) mit einfacher Mehrheit (51%) aufgenommen. Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
§ 5 Es gibt drei Arten
von Mitgliedschaften
a. Aktives Mitglied
mit jährlicher Beitragszahlung und Stimmrecht in der MV.
b. Fördermitglied mit Rederecht in der MV, aber ohne Abstimmungsrecht.
c. Der Vorstand
kann aus den Reihen der Mitglieder eine Ehrenmitgliedschaft im Vorstand
mit Sitz und Stimme vorschlagen, die mit 51% Mehrheit in der MV beschlossen werden
muss.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt
oder Ausschluss.
2. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird sofort wirksam.
3. Den Ausschluss kann jedes Mitglied
mit einer schriftlichen Begründung beim Vorstand beantragen.
4.
Über den Ausschluss entscheidet die MV mit einer 2/3 Mehrheit.
5. Der rechtswirksame Ausschluss ist mit der Begründung dem Mitglied schriftlich Mitzuteilen.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen
alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, auch etwaiger Ansprüche
auf Erstattung geleisteter Zahlungen (Zum Beispiel,
Beiträge, Spenden.)
§ 7 Geschäftsjahr, Beiträge
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit werden von der MV mit 51% Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
§ 8 Vereinsvermögen
1. Das vereinsvermögen wird ausschließlich zur Verwirklichung von Zwecken im Sinne
der Satzung verwendet.
2. Eine Kassenprüfung findet einmal jährlich
statt. Es werden immer 2 Kassenprüfer
durch die MV nach jeder Vorstandwahl neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung (hier genannt MV.)
b. Der Vorstand
nach § 26 BGB (1. und 2. Vorsitzender)
§ 10 Der Vorstand
1.
Der Vorstand (m/w/d)
besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
nach § 26 BGB
a. 1. Vorsitzende/r
b. 2.
Vorsitzende/r - Stellvertreter und dem erweiterten Vorstand:
c.
Kassierer/in
d. Schriftführer/in/ Pressewart
e.
Jugendvertreter/in
2. Der Vorstand
wird von der MV mit einfacher Mehrheit
auf 2 Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Vor jeder Neuwahl oder Wiederwahl ist der Vorstand durch die Kassenprüfer und dem Bericht des Kassierers zu entlasten. Die
Kassenprüfung findet einmal jährlich statt und werden nach der jeweiligen Vorstandswahl für 2 Jahre gewählt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand kann nur durch die MV erweitert
werden.
4. Scheidet einer der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB aus, vertritt das verbleibende Vorstandsmitglied den Verein,
bis umgehend ein neues
Vorstandsmitglied durch die MV gewählt
worden ist.
6. Der Vorstand
(ein einzelner oder beide Personen)
können durch ein Misstrauensvotum
von Mitgliedern der MV, deren schriftliche Begründung vorher in der MV vorgetragen
werden muss, nach einer Offenen Diskussion, pro und contra, mit einer 2/3 Stimmenmehrheit abgesetzt werden. Die Abstimmung ist Rechtskräftig.
7. Dem Vorstand
obliegen die Geschäftsführung, die Vorbereitung und Ausführungen der Vereinsbeschlüsse, sowie der Beschaffung, Verwendung und Verwaltung der Mittel im Sinne
der Satzung.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1) Beschlussfassendes Organ des Vereins
ist die MV.
2) Die MV sollte nach
Möglichkeit einmal jährlich einberufen werden. Der Vorstand teilt den genauen Termin,
inklusive Tagesordnung allen Mitgliedern 14 Tage vorher
per Post, E-Mail, oder Aushang am Vereinshaus mit,
oder durch persönliche Übergabe.
3) Auf Verlangen
von mindestens 1/10 der Mitglieder, mit einer schriftlichen Begründung versehen,
hat der Vorstand eine MV einzuberufen, die kurzfristig umgesetzt werden muss.
4) Die MV ist beschlussfähig, wenn inklusive Vorstand,
wenigstens 1/10 der aktiven Mitglieder des Vdijb e.V. anwesend sind. Bleibt
die MV beschlussunfähig, so hat der Vorstand eine neue MV einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist. Bei einstimmiger Mehrheit der
anwesenden verbleibenden Mitglieder, kann eine neue MV vom Vorstand sofort
anschließend eröffnet werden. Die MV ist dann voll beschlussfähig. Das Ergebnis
der MV ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen (Protokoll). Die MV fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (51%).
5) Zu einer Satzungsänderung müssen
die Mitglieder vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher mit der Angabe der Tagesordnung
und mit einer Anlage der zu beschließenden Änderungen der Satzung
ausschließlich schriftlich geladen werden.
6) Satzungsänderungen bedürfen
einer 3/4 Mehrheit
aller stimmberechtigten Mitglieder, inklusive aller Vorstandsmitglieder.
7)
Protokolle werden nur als Ergebnisprotokolle geführt.
8) Alle Abstimmungen in der MV erfolgen
durch Handzeichen. Verlangt nur ein Mitglied
eine geheime Abstimmung, so hat der Vorstand diese anzuordnen.
9) Die
Mitgliederversammlung bestellt als Kontrollorgan zwei Kassenprüfer. Sie haben
festzustellen, ob sich der Vorstand bei der Führung
der Geschäfte an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gehalten hat. In erster Linie prüfen sie die Kassengeschäfte, die Buchhaltung,
den Jahresabschluss und die Finanzlage (Liquidität) des Vereins.
Deswegen ist ihnen jederzeit Einblick in die Buchführung und in die Belege zu gewähren. Sie sind nicht berechtigt, die Geschäfte des Vorstandes zu bewerten. Sie dürfen und müssen, vor allem bei größeren und unvorhergesehenen Ausgaben, prüfen, ob sie sich aus dem Finanzplan ergeben oder dafür ein ordentlicher Vorstandsbeschluss vorliegt. Haben sie gravierende Mängel festgestellt, haben sie die Pflicht, die Mitgliederversammlung darüber zu informieren. Ihr Bericht ist jedoch kein Geschäftsbericht, dieser ist Aufgabe des Vorstandes.
Die Kontrolltätigkeit der Kassenprüfer ist (neben dem Geschäfts- und Kassenbericht) die Grundlage dafür, dass die Mitgliederversammlung die Arbeit des Vorstandes und seiner Mitglieder billigen und ihnen Entlastung erteilen kann.
Eine nicht unerhebliche Aufgabe bei der Kontrolle der Arbeit des Vorstandes obliegt dem einzelnen Mitglied selbst. Denn die Mitgliedschaft begründet Rechte und Pflichten. Diese Rechte beinhalten neben dem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht auch das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht sowie das auf rechtliches Gehör.
§ 12 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt
durch Beschluss der MV - inklusiv Vorstandsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit.
2. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung im Sinne dieser Satzung
3. Die Entscheidung über die Körperschaft, an die das Vereinsvermögen zu übertragen ist, trifft die Auflösungsversammlung mit
einfacher Mehrheit.
§ 13 Geschäftsführer
1. Wenn der Vorstand
die Einführung eines Geschäftsführers für nötig befindet, z.B. bei einer
Errichtung eines Kurs- oder Vereins- Haus in eigener Trägerschaft, muss der
Vorstand dieses Anliegen, mit einem Arbeits-
und Finanzierungplan, der MV zum Beschluss mit einer
51% Mehrheit vorlegen; nach einer offenen Diskussion - pro und contra.
2. Der Geschäftsführer
ist kein Mietglied des Vorstandes und kann deshalb nicht den Vorstand vertreten. Es soll sich bei der evtl. Bestellung eines Geschäftsführers nicht
um einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB
handeln.
§
14 Beirat
1. Wenn der Vorstand die Einsetzung eines
Beirates nötig befinden
sollte, ist dies
ebenfalls der MV zur Abstimmung vorzulegen und nach einer offenen Diskussion – Pro und Contra, in der MV mit 51% Mehrheit abzustimmen.
2. Bei der Auswahl und Zusammensetzung des Beirates ist die Satzung
des NeMIS e.V. zu berücksichtigen. (Stichwort:
Politische und religiöse Neutralität)
§ 15
In Kraft treten der Satzung
1. Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt die vorstehende Satzung (§§ 1 - 15) in Kraft.
Datum, Ort. Unterschrift des Versammlungsleiters
Datum, Ort. 1.
Vorsitzender 2.Vorsitzender