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Satzung

 

 

Satzung

Netzwerke von Migranten-Initiativen und -Selbstorganisationen

Verbund in Münster und Münsterland (e.V.)

§ 1 Name, Sitz

1,    Der Verein führt den Namen: „Netzwerke von Migranten -Initiativen und –Selbstorganisationen in Münster und Münsterland (e.V.)“ (Kürzel: NeMIS)

2.        Der Verein hat seinen Sitz in Münster NRW.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins (§ 52 ff. AO):

a.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§ 53 AO ) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

(§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

b.        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linien eigenwirtchaftliche Zwecke.

d.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

e.      Ausnahme Regelung zu § 2, d

Mitglieder, inklusive Vorstandsmitglieder, können nach den gesetzlichen Regeln gem. § 3 Nr. 26 und Nr. 26 a des Einkommensteuergesetzt (EStG9) eine Ehrenamtspauschale steuerfrei für Sonderaufgaben des Vereins erhalten. Z.B. als Kurs, -Projekt, und Workshop -Leiter, bei besonderen befristeten Aufgaben, sowie regelmäßig Tätigkeiten. Alle zu zahlenden Aufwandsentschädigungen müssen in einer schriftlichen Vereinbarung von der MV genehmigt und vom Vorstand gegengezeichnet werden. Das zur Verfügung stehende Budget des Vereins ist dabei die Richtschnur für die tatsächliche Höhe der auszuzahlenden Ehrenamtspauschalen.

f.      - Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

-  Förderung von Kunst und Kultur

-  Förderung der Integration

-  Förderung der Hilfe für geflüchtete Menschen

-  Förderung der Erziehung und Bildung

-  Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

-  Förderung der Hilfe für politisch, rassisch, religiös Verfolgte und Behinderten

g.      Der Verein fördert Netzwerke, die Zugang zu bestehenden Arbeitskreisen und Netzwerke in Münster und Münsterland, auf Landes- und Bundesebene unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder, ermöglichen soll.

 

$ 3 Verwirklichung des Satzungszweck

Die o.g. Satzungszwecke werden insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben erreicht:

(1)  Die Zusammenarbeit mit Verwaltungen und Verbänden auf internationaler-, Bundes-, Landes- und Kommunalebene, Entwicklung von wirksamen Konzepten und Programmen sowie Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, um die Teilnahme aller Menschen am Gesellschaftsleben zu erreichen.

(2)    Die Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen, Veranstaltungen, Beratungs- und Informationsangeboten und Bereitstellung von Austauschforen wie Fachgruppen, Print-Medien und Internet-Plattformen zur Weiterentwicklung und zur interkulturellen Öffnung der Gesellschaft. Das Angebot richtet sich auch an allen Interessierten.


(3)  Die Teilnahme an und die Durchführung von nationalen und internationalen Modellprojekten, die zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund sowie Fluchterfahrung dienen.

(4)  Die Förderung der Erziehung und Bildung: der Satzungszweck wird verwirklich durch insbesondere durch Realisierung von regelmäßiger außerschulischer Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenenbildung und durch die Planung und die Durchführung von Kursen, Trommelkursen, Seminaren und eigenes Empowerment.

(5)  Die Aktivitäten des Vereins dienen der Förderung der Kunst und Kultur: der Satzungszweck wird verwirklich durch Planung und Durchführung kultureller, thematischer und künstlerischer Veranstaltungen, interkulturellen Angeboten und Projekten wie u.a. Literaturabend, Lesungen, Filmwochen, traditionelle Musik, Theater und ähnliche kulturelle Aktivitäten.

(6)  Die Förderung der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit um den Austausch und die interkulturelle Kommunikation zu verbessern.

(7)  Die Förderung der Hilfe für geflüchtete Menschen sich selbst in ehrenamtliche und Vereinsarbeit zu engagieren sowie sie zu den Behörden und Ärzten zu begleiten,

(8)  Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit: der Satzungszweck wird verwirklich durch die Organisation der entwicklungspolitischen Informationsbildung an allen Bürger*innen zu stärken und Unterstützung von Kooperationspartnern, von notleidenden Menschengruppen, mit dem Ziel, ihre Lebenslage in Selbständigkeit zu gestalten. (Hilfe zur Selbsthilfe)

(9)  Die Aktivitäten des Vereins dienen der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern: der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Initiierung und Förderung der Mitarbeit an Frauenprojekten und Vorhaben im Bereich der Bildungsmaßnahmen und Entwicklungszusammenarbeit, um die Frau zu befähigen, eigenes Geld zu verdienen.

(10)  Der Verein setzt sich für die Interessen von Menschen unterschiedlicher Ethnien und Religionen ein, auf der Grundlage des deutschen Grundgesetzes.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft.

1.   Als Personen können natürliche und juristische Personen des Öffentlichen Rechts, wirtschaftliche Unternehmungen und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit

aufgenommen werden. Mitglied werden können Vereine, Initiativen und einzelne Personen, die für die Ziele des Vereins sich einsetzten, tatkräftig unterstützen und fördern.

2.   Die Einrittserklärung erfolgt schriftlich mit einem Formblatt NeMIS e.V. an den Vorstand.

3.   Der/die Entrittswillige wird frühestens nach 1 Monat in der nächsten

Mitgliederversammlung (MV) mit einfacher Mehrheit (51%) aufgenommen. Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

 

 

§ 5 Es gibt drei Arten von Mitgliedschaften

a.   Aktives Mitglied mit jährlicher Beitragszahlung und Stimmrecht in der MV.

b.   Fördermitglied mit Rederecht in der MV, aber ohne  Abstimmungsrecht.

c.   Der Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder eine Ehrenmitgliedschaft im Vorstand mit Sitz und Stimme vorschlagen, die mit 51% Mehrheit in der MV beschlossen werden

muss.


§  6 Verlust der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

2.   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird sofort wirksam.

3.   Den Ausschluss kann jedes Mitglied mit einer schriftlichen Begründung beim Vorstand beantragen.

4.   Über den Ausschluss entscheidet die MV mit einer 2/3 Mehrheit.

5.   Der rechtswirksame Ausschluss ist mit der Begründung dem Mitglied schriftlich Mitzuteilen.

6.   Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, auch etwaiger Ansprüche auf Erstattung geleisteter Zahlungen (Zum Beispiel, Beiträge, Spenden.)

 

§ 7 Geschäftsjahr, Beiträge

1.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren

Fälligkeit werden von der MV mit 51% Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

 

§ 8 Vereinsvermögen

1.   Das vereinsvermögen wird ausschließlich zur Verwirklichung von Zwecken im Sinne der Satzung verwendet.

2.   Eine Kassenprüfung findet einmal jährlich statt. Es werden immer 2 Kassenprüfer durch die MV nach jeder Vorstandwahl neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9 Organe des Vereins

1.   Organe des Vereins sind:

a.   Die Mitgliederversammlung (hier genannt MV.)

b.   Der Vorstand nach § 26 BGB (1. und 2. Vorsitzender)

 

§ 10 Der Vorstand

1.   Der Vorstand (m/w/d) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB

a.   1. Vorsitzende/r

b.   2. Vorsitzende/r - Stellvertreter und dem erweiterten Vorstand:

c.     Kassierer/in

d.     Schriftführer/in/  Pressewart

e.     Jugendvertreter/in

2.     Der Vorstand wird von der MV mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Vor jeder Neuwahl oder Wiederwahl ist der Vorstand durch die Kassenprüfer und dem Bericht des Kassierers zu entlasten. Die

Kassenprüfung findet einmal jährlich statt und werden nach der jeweiligen Vorstandswahl für 2 Jahre gewählt.

3.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand kann nur durch die MV erweitert werden.

4.     Scheidet einer der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB aus, vertritt das verbleibende Vorstandsmitglied den Verein, bis umgehend ein neues Vorstandsmitglied durch die MV gewählt worden ist.

6.     Der Vorstand (ein einzelner oder beide Personen) können durch ein Misstrauensvotum von Mitgliedern der MV, deren schriftliche Begründung vorher in der MV vorgetragen


werden muss, nach einer Offenen Diskussion, pro und contra, mit einer 2/3 Stimmenmehrheit abgesetzt werden. Die Abstimmung ist Rechtskräftig.

7.     Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Vorbereitung und Ausführungen der Vereinsbeschlüsse, sowie der Beschaffung, Verwendung und Verwaltung der Mittel im Sinne der Satzung.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1)    Beschlussfassendes Organ des Vereins ist die MV.

2)    Die MV sollte nach Möglichkeit einmal jährlich einberufen werden. Der Vorstand teilt den genauen Termin, inklusive Tagesordnung allen Mitgliedern 14 Tage vorher per Post, E-Mail, oder Aushang am Vereinshaus mit, oder durch persönliche Übergabe.

3)    Auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder, mit einer schriftlichen Begründung versehen, hat der Vorstand eine MV einzuberufen, die kurzfristig umgesetzt werden muss.

4)    Die MV ist beschlussfähig, wenn inklusive Vorstand, wenigstens 1/10 der aktiven Mitglieder des Vdijb e.V. anwesend sind. Bleibt die MV beschlussunfähig, so hat der Vorstand eine neue MV einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist. Bei einstimmiger Mehrheit der anwesenden verbleibenden Mitglieder, kann eine neue MV vom Vorstand sofort anschließend eröffnet werden. Die MV ist dann voll beschlussfähig. Das Ergebnis der MV ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen (Protokoll). Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (51%).

5)    Zu einer Satzungsänderung müssen die Mitglieder vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher mit der Angabe der Tagesordnung und mit einer Anlage der zu beschließenden Änderungen der Satzung ausschließlich schriftlich geladen werden.

6)    Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder, inklusive aller Vorstandsmitglieder.

7)    Protokolle werden nur als Ergebnisprotokolle geführt.

8)    Alle Abstimmungen in der MV erfolgen durch Handzeichen. Verlangt nur ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so hat der Vorstand diese anzuordnen.

9)    Die Mitgliederversammlung bestellt als Kontrollorgan zwei Kassenprüfer. Sie haben festzustellen, ob sich der Vorstand bei der Führung der Geschäfte an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gehalten hat. In erster Linie prüfen sie die Kassengeschäfte, die Buchhaltung, den Jahresabschluss und die Finanzlage (Liquidität) des Vereins.

Deswegen ist ihnen jederzeit Einblick in die Buchführung und in die Belege zu gewähren. Sie sind nicht berechtigt, die Geschäfte des Vorstandes zu bewerten. Sie dürfen und müssen, vor allem bei größeren und unvorhergesehenen Ausgaben, prüfen, ob sie sich aus dem Finanzplan ergeben oder dafür ein ordentlicher Vorstandsbeschluss vorliegt. Haben sie gravierende Mängel festgestellt, haben sie die Pflicht, die Mitgliederversammlung darüber zu informieren. Ihr Bericht ist jedoch kein Geschäftsbericht, dieser ist Aufgabe des Vorstandes.

Die Kontrolltätigkeit der Kassenprüfer ist (neben dem Geschäfts- und Kassenbericht) die Grundlage dafür, dass die Mitgliederversammlung die Arbeit des Vorstandes und seiner Mitglieder billigen und ihnen Entlastung erteilen kann.

Eine nicht unerhebliche Aufgabe bei der Kontrolle der Arbeit des Vorstandes obliegt dem einzelnen Mitglied selbst. Denn die Mitgliedschaft begründet Rechte und Pflichten. Diese Rechte beinhalten neben dem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht auch das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht sowie das auf rechtliches Gehör.


§ 12 Vereinsauflösung

1.    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV - inklusiv Vorstandsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit.

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne dieser Satzung

3.    Die Entscheidung über die Körperschaft, an die das Vereinsvermögen zu übertragen ist, trifft die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 13 Geschäftsführer

1.    Wenn der Vorstand die Einführung eines Geschäftsführers für nötig befindet, z.B. bei einer Errichtung eines Kurs- oder Vereins- Haus in eigener Trägerschaft, muss der Vorstand dieses Anliegen, mit einem Arbeits- und Finanzierungplan, der MV zum Beschluss mit einer 51% Mehrheit vorlegen; nach einer offenen Diskussion - pro und contra.

2.  Der Geschäftsführer ist kein Mietglied des Vorstandes und kann deshalb nicht den Vorstand vertreten. Es soll sich bei der evtl. Bestellung eines Geschäftsführers nicht um einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB handeln.

 

§  14 Beirat

1.    Wenn der Vorstand die Einsetzung eines Beirates nötig befinden sollte, ist dies

ebenfalls der MV zur Abstimmung vorzulegen und nach einer offenen Diskussion Pro und Contra, in der MV mit 51% Mehrheit abzustimmen.

2.    Bei der Auswahl und Zusammensetzung des Beirates ist die Satzung des NeMIS e.V. zu berücksichtigen. (Stichwort: Politische und religiöse Neutralität)

 

§  15 In Kraft treten der Satzung

1. Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt die vorstehende Satzung (§§ 1 - 15) in Kraft.


 

 

 

 

Datum, Ort.                                                     Unterschrift des Versammlungsleiters

 

 


Datum, Ort.                                                 1. Vorsitzender                               2.Vorsitzender

 

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